Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

  1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrückli­chen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

  1. Unsere Angebote werden mangels abweichender Vereinbarung kostenlos erstellt und sind unverbindlich. Der Liefervertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausfüh­rung durch uns.
  2. Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnis­ses und der Lieferung maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
  3. Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetztes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltsrechte

  1. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk Münster und sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versiche­rungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsver­kehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
  2. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts abweichendes vereinbart, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, jeweils eingehend bei der von uns angegebenen Zahlstelle. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Rückstand, entfallen vorgenannte Zahlungsziele und ist der Rechnungsbetrag sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
  3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen, auch im Zusammen­hang mit anderen Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und uns, weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
  4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht uns bei Lohn- und Gehaltserhöhungen bzw. Anhebung der Rohmaterial- oder Betriebs­stoffpreise das Recht zu, den Preis abweichend von der vertraglichen Vereinbarung angemessen anzupassen. Dieses Recht gilt gegenüber Nichtkaufleuten nur für Aufträge, die später als vier Monate nach dem Vertragsschluss auszuführen sind und für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldver­hältnissen.
  5. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nacht Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausrechende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstands aus Bonitätsgründen des Bestellers zu versichern oder uns Zwangs­vollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselpro­teste gegen den Besteller bekannt werden.
  6. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, sind wir berechtigt, Fälligkeits­zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins­satz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
  7. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestell­ten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Handelt der Besteller bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi­gen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seien Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er auf die Ausübung eines Leistungsverweige­rungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sein denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertrags­verletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig festegestellt oder entschei­dungsreif.
  8. Der Besteller gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit in Zahlungsverzug, es sein denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. Mahnung oder kalender­mäßig bestimmbare Zahlungsfrist). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit einem Zinssatz von jährlich 5 Prozentpunk­ten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; ist der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sonderver­mögen oder Unternehmer und handelt dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, wird unsere Forderung ab Verzugseintritt mit einem Zinssatz von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
  9. Der Nettoauftragswert beträgt mindestens EUR 100,-, bei kundenbezogenen Sonderanfertigungen mindestens EUR 250,-.   10. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinba­rung erfüllungshalber. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen

  1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertrags­schluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Besteller als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Besteller vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.
  3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Besteller vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere Schadensersatzansprü­che auch für Folgeschäden – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
  4. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  5. Bei Sonderanfertigungen kann die bestellte Stückzahl aus fertigungstechnischen Gründen und der damit verbundenen Ausschussgefahr nicht immer eingehalten werden. Geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen bleiben gegen entsprechende Berechnung vorbehalten und stellen keinen Mangel im Sinne des BGB dar.

§ 5 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung

  1. Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinba­rung ab Werk.
  2. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbe­reitschaft des Liefergegenstan­des auf den Besteller über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührenden Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regress­gefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist. Soweit der Besteller bei Abschluss der unseren Forderungen zugrunde liegenden Verträge in Ausübung seiner gewerbliche oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus vor bis zur vollständigen Tilgung etwaiger weiterer Forderungen unsererseits gegen den Besteller aus der Geschäfts­verbindung.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflich­tungen entsehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller den Liefergegenstand anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentums­anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegens­tandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.
  3. Der Besteller darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentums­vorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehendem Absatz 4) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherheitsübereignung sind nicht gestattet.
  4. Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entsehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechen­den Forderungsanteil.
  5. Der Besteller ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderun­gen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungs­verpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Besteller ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma seines Kunden und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.
  6. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehalts­ware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Bestellers durch den Besteller oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschul­dung.
  7. Wir sind in den Fällen des Absatzes 5 und 6 berechtigt, die Vorbehaltswaren nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Kunden des Bestellers aufzude­cken.
  8. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
  9. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehalts­ware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventions­kosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des letzteren.

§ 7 Gewährleistung

  1. Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
  2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstan­des anzuzeigen, anderenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt, es sei denn, wir oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betreib seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, bei internationalen Geschäften die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Besteller zu rügen und innerhalb von acht Tagen schriftlich mitzuteilen.
  3. Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung, d.h. Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes und zeitlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten seit Ablieferung des Lieferge­genstandes. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.
  4. Schlägt die Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung fehl und ist dem Besteller kein weiterer Nacherfüllungsversuch zumutbar, kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückgängigma­chung des Vertrages verlangen. Rückgängigma­chung des Vertrage ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerhebli­cher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist.
  5. Weitergehende Anspräche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegensand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten, unmittelbare Mangelschäden etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
  6. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den von dem Besteller vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

  1. Der Besteller kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrages vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist – im Übrigen kann er eine angemessene Herabset­zung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachste­hend § 9 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.
  2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entspre­chenden Teil der Vergütung.

§ 9 Haftung

  1. Dem Besteller stehen grundsätzlich keine anderen oder weiterge­henden vertraglichen oder gesetzlichen Anspräche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als in diesen Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugestanden.
  2. Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreten und Erfüllungsgehilfen, insbesondere in den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Fällen, beschränkt sich in jedem Fall der Pflichtverletzung und der unerlaubten Handlung – insbeson­dere wegen Lieferung einer mangelhaften Ware und Lieferverzug – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich­ten). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe haften; im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Haben wir das vertragstypi­sche Schadensrisiko durch eine Haftpflichtver­sicherung abgedeckt, ist unser Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, soweit der Besteller bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleis­tungen einzutreten.
  3. Die Haftungsbeschränkung des Abs. 2 und des Abs. 4 gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtver­letzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässi­gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge­hilfen von uns bestehen.
  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs­gehilfen und sonstigen Dritten, deren Verhalten uns im Einzelfall zuzurechnen ist. Insbesondere wegen fahrlässigem Lieferverzug oder fahrlässig mangelhafter Lieferung, sind, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen.
  5. Die in diesen Bedingungen vorgenommenen Haftungsbeschrän­kungen gelten nicht für unser Ersatzpflicht nach den Bestimmun­gen des Gesetzes über die Haftung führ fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 Schutzrechte und Werkzeuge

  1. An Anwendungsvorschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- sowie das Urheberrecht und unsere sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Besteller übergebenen Zeichnun­gen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns im Falle einer Inanspruch­nahme schad- und klaglos zu halten und uns unverzüglich freizustellen. Der Besteller hat die uns infolge einer Inanspruchnahme entstandenen Kosten (einschließlich Anwalts­kosten) zu ersetzen.
  3. Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, die von uns gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn dem Besteller anteilige Kosten hierfür berechnet werden.

§ 11 Montage

  1. Es gelten die Montagebedingungen des Vereins Deutscher Maschinen­anstalten e.V., Frankfurt.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Münster, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handels­rechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver­mögen ist.
  3. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei internationalen Geschäften einschließlich des UN-Kaufrechts.
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